Am-Zernsee-Potsdam

Am Zernsee in Potsdam

Infos zum Verfahrensstand

Am-Zernsee-Potsdam Die Grundstückseigentümer Am-Zernsee-Potsdam
FRANZ.
Telefon: 0151 72918706
E-Mail: Fam. Franz
Potsdam bekennt Farbe

Das Ordnungswidrigkeitsverfahren

Am 30.08.2011 fiel der Startschuss. Der Briefträger überreichte ein Dokument mit der Überschrift: "Unerlaubter Eingriff in den Straßenkörper hier: ordnungsbehördliches Verfahren".
Die Stellungnahme der Grundstückseigentümerin Frau Dr. Franz erging am 20.09.2011. Fünf Arbeitstage später wird in der Verwaltung ein Rundschreiben an 15 Damen und Herren verbreitet in dem die Höchststrafe gegen Herrn Franz angekündet wird. Einer Beschwerde an den Vorgesetzten des Verfassers o.g. Rundschreibens vom 07.10.2011 folgte auf Anweisung des Vorgesetzten vom gleichen Tage die eindeutige Antwort am 11.10.2011.
Immerhin fiel dem Sachbearbeiter schon einen Monat später am 14.11.2011 auf, daß er nicht im Besitz von stichhaltigen Unterlagen war, welche zweifelsfrei hätten belegen können, daß es sich bei der fest getrampelten Bauschutteintragung auf dem Grundstück der Frau Dr. Franz um die öffentlich gewidmete Straße "Am Zernsee" handeln könnte.
Am 01.12.2011 erging eine erneute Ankündigung an die Grundstückseigentümer. Mit dem Widerspruch vom 06.12.2011 wurde dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam (LH) untersagt auf dem Grundstück eine Straße errichten zu lassen.
Trotz dieses Verbotes wurde unter dem Schutz der Polizei und Anwesenheit der Presse widerrechtlich eine Straße am 20. und 21.12.2011 auf dem Grundstück der Frau Dr. Franz errichtet.

Vier Wochen nach der Errichtung der Straße rechtfertigte mit einem von großen intellektuellen Fähigkeiten zeugenden Pamphlet, der inzwischen aus dem Amt entfernten Beigeordnete Klipp im Auftrag des OB das widerrechtliche Vorgehen der Landeshauptstadt Potsdam.
Eine unzutreffende Rechnung der LH Potsdam für eine Straßenreparatur sowie eine Rechnung für Schuttentfernung nötigten Franz den Gerichtsweg zu beschreiten.
Die weiteren haarsträubenden Ausführungen der Vertreter der LH Potsdam während der gerichtlichen Auseinandersetzung sollen an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt werden. Das Verwaltungsgericht stellt in zwei Urteilen vom 11.09.2014 VG10K1459 und VG10K1465 fest: "Im Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage begründet, da die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzen, §113 Abs.1 S.1 VwGO." Spätestens nach diesen Urteilssprüchen wäre es an der Zeit gewesen den guten Willen zu zeigen und das ordnungsbehördliche Verfahren gegen Frau Dr. Franz einzustellen.
Bezeichnender Weise half auch keine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den OB. Die Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung erklärte sich für nicht zuständig und verwies den Vorgang an die Personalabteilung der LHP. Nach einer Bearbeitungszeit von nur drei Monaten + einem Tag hatte dann der Beauftragte des OB der LHP seine angekündigte Mitteilung beisammen.